Ein Honorarprofessor, der an der Hochschule Lehrveranstaltungen abhält, ist nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz (i.d.F. des Hochschulreformgesetzes) kraft Gesetzes aktiv wahlberechtigt, ohne dass in der Grundordnung der Hochschule seine Wahlberechtigung festgelegt werden muss.
Ein emeritierter Professor, der an der Hochschule an der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses mitwirkt sowie Aufgaben als Partnerschaftsbeauftragter für eine ausländische Universität wahrnimmt, ist nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz (i.d.F. des Hochschulreformgesetzes) Kraft Gesetzes aktiv wahlberechtigt, ohne dass in der Grundordnung der Hochschule seine Wahlberechtigung festgelegt werden muss.