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Wählbarkeitsvorausssetzungen

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 6 A 95/00 vom 27.09.2001

Rechtsgebiete:GKWG, GO
Schlagworte:Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister, Wahlprüfung, Wählbarkeitsvorausssetzungen
Stichwort:Wählbarkeitsvorausssetzungen
Leitsatz:1. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen für das hauptamtliche Bürgermeisteramt gehört, dass ein Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt ( § 57 Abs. 3 GO ).

2. Sachkunde erfordert Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und die Beherrschung der Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns.

3. Die erforderliche Sachkunde kann regelmäßig erworben worden sein vor allem durch Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Studium der Rechtswissenschaften, mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch durch langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- und Auschussvorsitzender. Andere Qualifikationen können die erforderliche Sachkunde ebenfalls vermitteln; das ist dann eine Frage der Einzelfallprüfung.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 6 A 95/00



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 6 A 45/99 vom 15.04.1999

Rechtsgebiete:GKWG, GO
Schlagworte:Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister, Wahlprüfung, Wählbarkeitsvorausssetzungen
Stichwort:Wählbarkeitsvorausssetzungen
Leitsatz:1. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen für das hauptamtliche Bürgermeisteramt gehört, dass ein Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt ( § 57 Abs. 3 GO ).

2. Sachkunde erfordert Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und die Beherrschung der Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns.

3. Die erforderliche Sachkunde kann erworben worden sein vor allem durch Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Studium der Rechtswissenschaften, mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch durch langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- und Auschussvorsitzender.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 6 A 45/99


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