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Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

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LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1256/01 vom 12.06.2002

Rechtsgebiete:BGB, MTV
Schlagworte:Freischichtzuschlag, Mehrarbeitszuschlag, Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Stichwort:Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Leitsatz:Freischichttage im Sinne der Ziffer 3.1.2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) sind nicht nur die in Ziffer 2.1.5 MTV geregelten Freischichten, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch gewähren, sondern alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer, der im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird, nach dem Dienstplan nicht für Arbeitsleistungen eingeteilt worden ist und die für ihn arbeitsfrei sind.

Nach Ziffer 3.1.6 Satz 2 MTV sind beim Zusammentreffen des Freischichtzuschlags nach Ziffer 3.1.2 MTV (50 %) und des Mehrarbeitszuschlags nach Ziffer 3.1.1 MTV (25 %) die Zuschläge zu addieren.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1256/01




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