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LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 547/08 vom 18.09.2008

Rechtsgebiete:LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Schlagworte:Eingruppierung, Wach- und Sicherheitsgewerbe, freiwillige übertarifliche Zulage, Objektzulage
Stichwort:Wach- und Sicherheitsgewerbe
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Lohngruppe 2.0.19 des LohnTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW.

2. Ist in einem Arbeitsvertrag von "übertariflichen, freiwilligen Zulagen" die Rede, so fällt darunter im Zweifel nicht eine sog. Objektzulage, die der Arbeitgeber deshalb zahlt, weil in einem bestimmten Bewachungsobjekt Aufgaben anfallen, die über das Anforderungsprofil der einschlägigen Eingruppierung hinausgehen. Als "übertariflich" sind vielmehr im Zweifel nur solche Zulagen anzusehen, die der Arbeitgeber zusätzlich zur tariflichen Vergütung für solche Tätigkeiten zahlt, die an sich schon durch den Tariflohn abgegolten sind.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 547/08




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