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OLG-FRANKFURT – Urteil, 13 U 62/06 vom 18.04.2007

Rechtsgebiete:EGBGB, WA
Schlagworte:WA, Warschauer Abkommen, Lufttransport, Lufttransportstrecke, Transport, Güter, Güterbeförderung, Rechtsstatut, Gerichtsstand, Sonderziehungrechte, Umrechnungskurs, Kurs, Währung, Schadenersatz, Schadensersatz
Stichwort:WA
Leitsatz:1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4 berufen kann.

2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.

3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artkel 28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP, nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.

4 . Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22 WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts entsprichen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung im Erkenntnisverfahren geschlossen wird.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 13 U 62/06




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