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Vorzeitige Beendigung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 527/06 vom 08.05.2007

Rechtsgebiete:BBiG, BGB
Schlagworte:Berufsausbildung - Vorzeitige Beendigung - Schadensersatz
Stichwort:Vorzeitige Beendigung
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 527/06



LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 879/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BErzGG
Schlagworte:Berufung, Zulässigkeit, Elternzeit, vorzeitige Beendigung, Teilzeitarbeitsverhältnis während Elternzeit, Ankündigungsfristen, Fürsorgepflicht, Härtefall, Erziehungsgeld
Stichwort:Vorzeitige Beendigung
Leitsatz:1. Wirft die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art auf, während aber zugleich feststeht, dass die Berufung in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise dahingestellt bleiben.

2. Auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 V BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Woche vorzeitig beendet werden.

3. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), so gelten hierfür dieselben Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 879/04

BAG – Urteil, 9 AZR 270/03 vom 18.11.2003

Rechtsgebiete:ATG, SGB IV, SGB VI, TVATZ
Schlagworte:Altersteilzeit - Vorzeitige Beendigung
Stichwort:Vorzeitige Beendigung
Leitsatz:1. Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 3 TVATZ Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Diese werden berechnet als Differenz zwischen den nach §§ 4 und 5 TVATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Von den Bezügen, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte, sind die Aufstockungsleistungen nach §§ 4 und 5 TVATZ in Abzug zu bringen (Anrechnung, vgl. dazu Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen gem. § 4 TVATZ und 90 vH Vollzeitentgelts (Hätte-Entgelt) zu entrichten. Er trägt insoweit allein die Beitragslast. Die Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 3 TVATZ ändert diese Beitragslastverteilung nicht.

3. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TVATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung zu Lasten des Arbeitnehmers anzurechnen.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 270/03


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