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vorzeitige Altersrente

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 9/9a SB 2/07 R vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:SGB I, KOVVfG, SGB IX, EStG, SGB VI
Schlagworte:Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung - Beteiligtenwechsel - Wohnsitz - Verlegung - Umzug - Ausland - Inland - Feststellungsinteresse - Rechtsschutzbedürfnis - GdB-Feststellung - Territorialitätsprinzip - Vergünstigung - Steuervorteil - vorzeitige Altersrente
Stichwort:vorzeitige Altersrente
Leitsatz:Ist die Feststellung eines höheren GdB nach § 69 SGB IX streitig, hat der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit durch Umzug des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren einen Beklagtenwechsel kraft Gesetzes zur Folge.

Bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz ist auf Antrag der GdB festzustellen, wenn davon in Deutschland Vergünstigungen abhängen, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen.
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a SB 2/07 R



BSG – Urteil, B 9/9a SB 2/06 R vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:SGB I, KOVVfG, SGB IX, EStG, SGB VI
Schlagworte:Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung - Beteiligtenwechsel - Wohnsitz - Verlegung - Umzug - Ausland - Inland - Feststellungsinteresse - Rechtsschutzbedürfnis - GdB-Feststellung - Territorialitätsprinzip - Vergünstigung - Steuervorteil - vorzeitige Altersrente
Stichwort:vorzeitige Altersrente
Leitsatz:1. Hat das für den bisherigen Wohnsitz eines behinderten Menschen in Deutschland zuständige Land den letzten Bescheid über die Feststellung der Behinderung wegen Umzuges ins Ausland aufgehoben, so ist dieses Land für die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der richtige Beklagte.

2. Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB feststellende Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen.
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a SB 2/06 R

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1189/04 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, GG, SGB IX
Schlagworte:Sozialplan, vorzeitige Altersrente, Schwerbehinderter, Gleichbehandlungsgrundsatz
Stichwort:vorzeitige Altersrente
Leitsatz:1. Ein Schwerbehinderter Mensch, der mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen kann, hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, die ein Sozialplan für den Fall vorsieht, dass der vorgezogene Bezug von Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist.

2. Etwas anders folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 123 I SGB IX.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1189/04


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