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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 204/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, EG
Schlagworte:Altersrente, Auslegung, gemeinschaftsrechtskonform, Dienstunfähigkeit, Freizügigkeitsgebot, Ruhen, Staatsangehörigkeit, niederländische, Studienzeiten, Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige, Versorgungssystem, Vordienstzeiten, Wehrdienst, nichtberufsmäßiger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stichwort:vorzeitige
Leitsatz:1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.

2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.

3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 204/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 51/08 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:IHKG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abberufung, Abberufung, vorzeitige, Abwahl, Hauptgeschäftsführer, IHK, Industrie- und Handelskammer, Präsident, Präsidium, Verwaltungsakt, Vollversammlung
Stichwort:vorzeitige
Leitsatz:1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden.

2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt.

3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 51/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 465/07 vom 28.12.2007

Rechtsgebiete:BGleiG
Schlagworte:Abberufung, vorzeitige, Gleichstellungsbeauftragte, Vertretung, angemessene
Stichwort:vorzeitige
Leitsatz:Zur Abberufung einer gewählten Gleichstellungsbeauftragten aus dem Amt; zu den Anforderungen der Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 465/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 222/07 vom 09.11.2007

Rechtsgebiete:BGleiG
Schlagworte:Abberufung, vorzeitige, Amtszeit, Gleichstellungsbeauftragte, Teilverfahren
Stichwort:vorzeitige
Leitsatz:1. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Behörde gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG setzt voraus, dass die höhere Behörde bei der nachgeordneten Behörde ein Teilverfahren anhängig gemacht hat.

2. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ermächtigt Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, im Rahmen ihrer Organisationsentscheidung gewählte Gleichstellungsbeauftragte aus verwaltungsökonomischen Gründen vorzeitig aus ihrem Amt abzuberufen, wenn eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen, bei denen die abberufenen Gleichstellungsbeauftragten bestellt sind, sichergestellt ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 222/07


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