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Vorwegnahme : Hauptsache

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 172/07 vom 23.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO, AufenthG
Schlagworte:Anordnungsanspruch, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Aussetzung der Abschiebung, Erwerbstätigkeit, Fiktionswirkung, Visum, Vorwegnahme : Hauptsache
Stichwort:Vorwegnahme : Hauptsache
Leitsatz:1. Regelmäßig kommt die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil dies eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.

2. Für die Frage, ob das "erforderliche" Visum vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer bei der Einreise irgendein Visum, sondern das Visum eingeholt hatte, das den jetzigen Aufenthaltszweck und die angestrebte Aufenthaltsdauer abdeckt.

3. Bei der ersten Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln; die Fälle der Ermessensreduzierung auf "Null" fallen nicht darunter (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2007 - 2 M 170/07 -, m. w. Nachw.).

4. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.10.2006 - 2 M 294/06 -, Juris, m. w. Nachw.) nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Aus diesem Grund scheitert regelmäßig ein Anordnungsgrund, und zwar unabhängig davon, wie der Antrag nach § 123 VwGO formuliert ist.

5. Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist nur in besonderen Fällen geboten, etwa wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumsverfahrens zu unterbrechen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 172/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 267/06 vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:PBefG, VwGO
Schlagworte:Erlaubnis, einstweilige, Konkurrentenstreit, Anordnung, einstweilige, Vorwegnahme, Vorwegnahme : Hauptsache, Neubescheidungsanspruch, Liniengenehmigung, Auswahlentscheidung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Besitzstandsschutz, Bewertungskriterien, Fehlgewichtung, Anrufbusangebot, Linienbündel, Eigenwirtschaftlichkeit
Stichwort:Vorwegnahme : Hauptsache
Leitsatz:1. Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu erteilen.

2. Die Entscheidung, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Bewerber auch die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, ist aber dann ermessensfehlerhaft, wenn die im Genehmigungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung an offensichtlichen Fehlern leidet.

3. Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Hierbei kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

4. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum.

5. Eine völlige Gleichbewertung von Linienverkehrsangeboten und Anrufbusangebote ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn dies im Zusammenhang mit einer unbeschränkt erreichbaren Zahl an Pluspunkten dazu führt, dass ein ausgedehntes Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hohes Gewicht erhält, dass es für sich genommen über den Ausgang des Wettbewerbs entscheidet und alle anderen Bewerber von vornherein chancenlos macht.

6. Dass der Aufgabenträger die verkehrlichen und räumlichen Beziehungen in seinem Zuständigkeitsbereich neu geordnet hat und deswegen keine Genehmigungen mehr für einzelne Linien, sondern nur noch für Linienbündel vergeben werden, schließt einen Besitzstandsschutz eines im fraglichen Verkehrsgebiet zuvor tätigen Unternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht von vornherein aus. Besitzstandschutz ist etwa anzunehmen, wenn ein Unternehmer sämtliche Linien innehatte, die von dem zu vergebenden Linienbündel erfasst werden, und mit der Lindenbündelung nicht die Bewältigung wesentlich anderer, bislang im Bediengebiet nicht bestehender Verkehrsaufgaben verbunden ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 267/06


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