JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorwegnahme
| Rechtsgebiete: | LSA-PersVG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamter, Hauptsache, Heilung, Personalrat, Rechtsschutz, vorläufiger, Rückgängigmachung, Umsetzung, Vorwegnahme, Zustimmung, fehlende |
| Stichwort: | Vorwegnahme |
| Leitsatz: | 1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren. 2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. 3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. 4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 42/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Immobilienfonds, Fonds, Mitgesellschafter, Gesellschafter, Auskunft, Herausgabe, Information, Einstweilige Verfügung, Hauptsache, Vorwegnahme |
| Stichwort: | Vorwegnahme |
| Leitsatz: | In der Rechtsprechung werden einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 132/07 | |
| Rechtsgebiete: | PBefG, VwGO |
| Schlagworte: | Erlaubnis, einstweilige, Konkurrentenstreit, Anordnung, einstweilige, Vorwegnahme, Vorwegnahme : Hauptsache, Neubescheidungsanspruch, Liniengenehmigung, Auswahlentscheidung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Besitzstandsschutz, Bewertungskriterien, Fehlgewichtung, Anrufbusangebot, Linienbündel, Eigenwirtschaftlichkeit |
| Stichwort: | Vorwegnahme |
| Leitsatz: | 1. Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu erteilen. 2. Die Entscheidung, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Bewerber auch die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, ist aber dann ermessensfehlerhaft, wenn die im Genehmigungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung an offensichtlichen Fehlern leidet. 3. Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Hierbei kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 4. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum. 5. Eine völlige Gleichbewertung von Linienverkehrsangeboten und Anrufbusangebote ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn dies im Zusammenhang mit einer unbeschränkt erreichbaren Zahl an Pluspunkten dazu führt, dass ein ausgedehntes Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hohes Gewicht erhält, dass es für sich genommen über den Ausgang des Wettbewerbs entscheidet und alle anderen Bewerber von vornherein chancenlos macht. 6. Dass der Aufgabenträger die verkehrlichen und räumlichen Beziehungen in seinem Zuständigkeitsbereich neu geordnet hat und deswegen keine Genehmigungen mehr für einzelne Linien, sondern nur noch für Linienbündel vergeben werden, schließt einen Besitzstandsschutz eines im fraglichen Verkehrsgebiet zuvor tätigen Unternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht von vornherein aus. Besitzstandschutz ist etwa anzunehmen, wenn ein Unternehmer sämtliche Linien innehatte, die von dem zu vergebenden Linienbündel erfasst werden, und mit der Lindenbündelung nicht die Bewältigung wesentlich anderer, bislang im Bediengebiet nicht bestehender Verkehrsaufgaben verbunden ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 267/06 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Auswahlverfahren, Hauptsache, Loschance, Losverfahren, Streitwert, Studienzulassung, Vorwegnahme, numerus-clausus |
| Stichwort: | Vorwegnahme |
| Leitsatz: | Im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Zulassung zu einem vollen Studium ist der Streitwert mit dem vollen Auffangstreitwert (zur Zeit 5.000,00 ¤) zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nur die Teilnahme an einem Losverfahren oder ein Bevollmächtigter nur die Verteilung einer begrenzten Zahl von zusätzlichen Studienplätzen auf die von ihm vertretenen Antragstellerinnen/Antragsteller beantragt hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 FM 4998/04.W | |
"Vorwegnahme - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum