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Vorverurteilung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 44/08 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiederholungsgefahr, Haft, Haftgrund, Vorstrafe, Vorverurteilung
Stichwort:Vorverurteilung
Leitsatz:Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr i. S. d. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass die Taten, deren wiederholter oder fortgesetzter Begehung der Beschuldigte zur Erfüllung der Voraussetzungen der Vorschrift dringend verdächtig sein muss, Gegenstand desselben Ermittlungsverfahrens sein müssen. Auf eine einschlägige rechtskräftige Vorverurteilung darf in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 Ws 44/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 269/03 vom 11.11.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Vorverurteilung, Rechtskraft
Stichwort:Vorverurteilung
Leitsatz:Der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung kann nur noch in Ausnahmefällen auf eine nicht rechtskräftige Verurteilung gestützt werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 269/03

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 Ss 89/03 vom 05.06.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Strafaussetzung zur Bewährung, Ermessensfehler, Vorstrafen, Vorverurteilung, Revision der Staatsanwaltschaft, Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Berufungsbeschränkung, Rechtsmittelbeschränkung, Wirksamkeit, materieller Rechtsfehler
Stichwort:Vorverurteilung
Leitsatz:1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen.

2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu.

3. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 Ss 89/03


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