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THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 703/01 vom 25.02.2004

Rechtsgebiete:AO 1977, VwGO, ThürKAG, ThürKGG, ThürBekVO
Schlagworte:Zweckverband, Existenz, Bekanntmachung, Verbandssatzung, Amtsblatt, Zeitung, Erstattung, Rückabwicklung, Gebühr, Rechtsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Vorverband, Aufrechnung, Verjährung, Grundurteil
Stichwort:Vorverband
Leitsatz:1. Allein die Bezeichnung als "Amtsblatt" schließt auch nach Inkrafttreten der ThürBekVO nicht grundsätzlich aus, dass die unter dieser Überschrift erfolgten Bekanntmachungen Teil einer Zeitung sein können.

2. Ein mit einer Zeitung verbreitetes, aber als eigenes Druckwerk gestaltetes und herausgegebenes Amtsblatt, das nicht allen Anforderungen der ThürBekVO an ein Amtsblatt genügt, wird dadurch nicht gewissermaßen ersatzweise zu einer Zeitung oder zum Teil der Zeitung, mit der es vertrieben wird.

3. Ein fehlerhafter Zweckverband ist kein rechtliches "nullum", sondern ein körperschaftlich strukturierter, öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist.

4. Die von einem fehlerhaften Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.

5. Zum Erstattungsanspruch eines fehlerhaften Zweckverbandes für die tatsächlich geleisteten Wasserver- und Abwasserentsorgungsleistungen und zur Aufrechnung im Prozess um die Rückzahlung geleisteter Benutzungsgebühren.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 703/01




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