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Vorübergehender betrieblicher Bedarf

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 360/07 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, Haushalt, vorübergehender betrieblicher Bedarf
Stichwort:Vorübergehender betrieblicher Bedarf
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 360/07



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 4 Sa 1850/06 vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, vorübergehender betrieblicher Bedarf
Stichwort:Vorübergehender betrieblicher Bedarf
Leitsatz:Die Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig nicht mehr innerhalb der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers erledigt werden.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 4 Sa 1850/06

BAG – Urteil, 7 AZR 20/06 vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:TzBfG, ZPO
Schlagworte:Befristung, Vorübergehender betrieblicher Bedarf
Stichwort:Vorübergehender betrieblicher Bedarf
Leitsatz:Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer. Die Befristung ist weder wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch durch einen sonstigen, in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 20/06

LAG-KOELN – Urteil, 9 (8) Sa 392/05 vom 09.12.2005

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung eines Arbeitsverhältnisses, Sachgrund, vorübergehender betrieblicher Bedarf
Stichwort:Vorübergehender betrieblicher Bedarf
Leitsatz:Ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine dauerhafte Tätigkeit (hier: Flugzeugabfertigung) befristet bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines von ihm zur Verbesserung der Rentabilität gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens beschäftigt mit der Absicht, ihn zu veranlassen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmerverleiher abzuschließen, um ihn sodann zu entleihen und unverändert mit der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu betrauen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 (8) Sa 392/05


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