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Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 30,5 Stunden durch Firmentarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 438/99 vom 25.10.2000

Rechtsgebiete:TVG, TVG, SozG, MTV Nr. 2, GG, KSchG
Schlagworte:Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 Stunden auf 30, 5 Stunden durch Firmentarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
Stichwort:Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 30,5 Stunden durch Firmentarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Firmentarifvertrag, der in teilweiser Abänderung des Firmenmanteltarifvertrages die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorübergehend zur Beschäftigungssicherung durch eine besondere regelmäßige Arbeitszeit von 30,5 Stunden wöchentlich bei Teillohnausgleich und partiellem Schutz gegen betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des betriebsbezogenen Tarifvertrages ersetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Aktenzeichen: 4 AZR 438/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 25. Oktober 2000
- 4 AZR 438/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 65 Ca 20117/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 6 Sa 355/99 -
Urteil vom 21. Mai 1999
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 438/99




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