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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 104/08 vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, Sachgrund, Haushaltsmittel, Zweckbestimmung, Beschäftigungsbedarf, vorübergehend, Widmung
Stichwort:vorübergehend
Leitsatz:1. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften müssen, um eine befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln sachlich rechtfertigen zu können, hinreichend konkret die erkennbare Widmung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe enthalten, damit ihnen eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung entnommen werden kann.

2. Allein die Formulierung in einem Haushaltsplan, "mit der zeitlichen Befristung werde die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird", stellt keinen tätigkeitsbezogenen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben dar.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 104/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 TaBV 13/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG, TzBfG, BGB, AktG
Schlagworte:Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, Konzern, intern, Konzernmutter, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, Umgehungsgeschäft
Stichwort:vorübergehend
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 13/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 TaBV 11/08 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, AÜG
Schlagworte:Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, konzernintern, Gewinnerzielungsabsicht
Stichwort:vorübergehend
Leitsatz:Im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung darf bei der Prüfung, ob der Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn dieser lediglich als rechtliche Hülle existiert und zu eigenen Handlungen am Markt oder auch konzernintern gar nicht in der Lage ist, weil er über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer über kein eigenes Personal verfügt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 6 TaBV 11/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 3 TaBV 8/08 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, TzBfG, AÜG, BGB
Schlagworte:Arbeitnehmerüberlassung, konzernintern, vorübergehend, gewerbsmäßig, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, Umgehungsgeschäft
Stichwort:vorübergehend
Leitsatz:1. Im Rahmen konzerneigener Personalüberlassung kann bei der Prüfung, ob eine als Wirtschaftsunternehmen deklarierte Personalüberlassungsgesellschaft bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn sie selbst nicht am Markt agiert, über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme ihrer Leiharbeitnehmer auch über kein eigenes Personal verfügt.

2. Gibt der konzerneigene Verleiher nur seinen Namen für die Arbeitnehmerüberlassung und handelt er im Übrigen weder konzernintern noch am Markt selbst, sondern nur durch Konzernmutter oder - entleihende - Konzernschwester, ist bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht auf deren Gewinnerzielungsabsicht abzustellen.

3. Derartige konzerninterne Vertragsgestaltungen stellen ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft dar, wenn sie dazu führen, dass die konzerninterne Entleiherin hierdurch im Ergebnis die Lohnkosten senken kann und wegen der unterschiedlichen Vertragsarbeitgeber "ihren" Arbeitnehmern geschuldete Vergütungsbestandteile wie Anwesenheitsprämien, höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld den Leiharbeitnehmern nicht zahlen muss.

Der Betriebsrat der Entleiherin kann die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG iVm. 242 BGB verweigern.

4. Die Verletzung des Gebots, eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nur bei Vorliegen einer staatlichen Erlaubnis betreiben zu dürfen, führt zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 TaBV 8/08


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