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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 92/06 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:NKAG
Schlagworte:Erschließungswirkung, eingeschränkte, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Nutzung, bestimmungsgemäße, Schutzwürdigkeitstheorie, Vorteil, Vorteilswirkung, eingeschränkte
Stichwort:Vorteilswirkung
Leitsatz:Bei Hinterliegergrundstücken (auch solchen, die noch an eine weitere als die abgerechnete Straße grenzen) liegt in den Fällen einer Eigentümeridentität hinsichtlich des Anliegergrundstücks ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG vor, wenn die abgerechnete Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass dessen bestimmungsgemäße Nutzung unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die abgerechnete Straße realisiert werden kann.

Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn bei einem - an Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück gedachten - einheitlichen Buchgrundstück die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung vorlägen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 92/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 45/04 vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:BauGB, NKAG
Schlagworte:Anliegerstraße, Einrichtung, öffentliche, Einstufung, Erschließungswirkung, eingeschränkte, Hinterliegergrundstück, Straßentypen, unterschiedliche, Verkehrsverhältnisse, tatsächliche, Vorteilswirkung, eingeschränkte
Stichwort:Vorteilswirkung
Leitsatz:1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.

2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.

3. Ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück darf bezüglich des Umfangs der bevorteilten Fläche nicht anders behandelt werden als vergleichbare aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 ME 45/04


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