JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorteilsprinzip
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abrundung, Abwasserbeitrag, Anschlussnahme, Aufrund, Einrichtung, Einrichtungsbestimmung, Festsetzungsverjährung, Gesamtunwirksamkeit, Geschosszahl, Herstellungsbeitrag, Kirche, Kirchengebäude, Kirchengrundstück, Rundungsregelung, Teilbarkeit, Umschluss, Vollgeschoss, Vorteilsprinzip |
| Stichwort: | Vorteilsprinzip |
| Leitsatz: | 1. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Rundungsregelung für Brüche, wenn die Geschosszahl in Bebauungsplangebieten ohne entsprechende Festsetzung der Vollgeschosszahl im Bebauungsplan durch eine Division der höchstzulässigen Gebäudehöhe mit 3,5 bzw. 2,3 ermittelt wird, ist nicht zu beanstanden. Indem für Bruchzahlen bei dem Wert 0,50 bzw. 0,51 eine Grenze für die Auf- und Abrundung gezogen wird, wird einerseits dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen und andererseits noch das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA gewahrt. 2. Es ist dem Satzungsgeber unbenommen, die Bestimmung der Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der Beitragssatzung selbst vorzunehmen und dabei eine vorherige Bestimmung in der Anschlusssatzung bzw. der technischen Satzung der Sache nach abzuändern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26. Juni 2003 - 1 L 252/03 -). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 430/08 | |
| Rechtsgebiete: | SächsKAG, SächsGemO |
| Schlagworte: | Rechtsaufsicht, Verwirkung, Straßenbaubeitragssatzung, Einnahmebeschaffungsgrundsätze, Vorrang der speziellen Entgeltlichkeit, Vorteilsprinzip, Gemeindlicher Eigenanteil |
| Stichwort: | Vorteilsprinzip |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre rechtsaufsichtlichen Befugnisse verwirken. 2. Die Gemeinden sind grundsätzlich nicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und damit zum Erlass entsprechender Ausbaubeitragssatzungen verpflichtet. 3. Die Gemeinden haben bei der Bestimmung der Anteile des öffentlichen Interesses und der Anteile der Allgemeinheit am ausbaubeitragsfähigen Aufwand (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) ein weites Ermessen. Eine Einschränkung erfährt dieses Ermessen grundsätzlich nur durch die Regelung, dass die Beiträge vorteilsgerecht zu bestimmen sind und deshalb der öffentliche Anteil am beitragsfähigen Aufwand nicht in einem Umfang festgesetzt werden darf, der zu einem nicht mehr vorteilsgerechten Anliegeranteil und damit Ausbaubeitrag führt. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 522/06 | |
| Rechtsgebiete: | SächsKAG |
| Schlagworte: | Beitragsmaßstab, Grundbeitrag, Nutzungsflächenmaßstab, Vorteilsprinzip |
| Stichwort: | Vorteilsprinzip |
| Leitsatz: | 1. Unzulässigkeit der Kombination eines vorteilsbezogenen Abwasserbeitragsmaßstabes mit einem sich degressiv zur Nutzungsfläche verhaltenden Beitragsteils für die Kosten der Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen 2. Maßgeblich für die beitragsrechtliche Unbeachtlichkeit der Nichtberücksichtigung einer unterschiedlichen Vorteilsvermittlung i.S.v. § 18 Abs. 1 SächsKAG ist die Auswirkung auf den Beitrag. 3. Zur Bestimmung des In-Kraft-Tretens einer Abwassersatzung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Auflösung eines bisher zuständigen Abwasserzweckverbandes |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 46/00 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, GG, BauNVO |
| Schlagworte: | Beitragsrecht, Kommunalabgabenrecht, Wasserversorgung, Wasserversorgungsbeitrag, wiederkehrender Wasserversorgungsbeitrag, Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Außenbereichsgrundstück, Innenbereich, unbeplanter Innenbereich, Innenbereichsgrundstück, Grundflächenzahl, Vollgeschoss, Vollgeschosszuschlag, Grundfläche, Grundflächenmaßstab, Vorteil, Vorteilsbemessung, Beitragsgerechtigkeit, Vorteilsprinzip, Gleichheit, Kleinsiedlungsgebiet, Umland, Umlandfläche, Umgriffsfläche, Divisor, starre Umlandfläche, bebaute Fläche, angeschlossene Fläche, überbaute Fläche |
| Stichwort: | Vorteilsprinzip |
| Leitsatz: | Ein mit Vollgeschosszuschlägen kombinierter Grundflächenmaßstab für wiederkehrende Wasserversorgungsbeiträge, bei dem die beitragserhebliche Grundfläche bebauter und angeschlossener Außenbereichsgrundstücke mittels Teilung der angeschlossenen überbauten Fläche durch 0,2 ermittelt wird, begegnet jedenfalls bei Gemeinden im ländlichen Raum keinen Bedenken. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10263/03.OVG | |
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