JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorteilsmaßstab
| Rechtsgebiete: | NWG, WVG |
| Schlagworte: | Flächenmaßstab, Naturschutzgebiet, Vorteilsmaßstab, Wasserverbandsbeitrag |
| Stichwort: | Vorteilsmaßstab |
| Leitsatz: | Beitragspflichtigkeit (Wasserverband) von Grundstücken, die unter Naturschutz gestellt sind. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 13/03 | |
| Rechtsgebiete: | WG LSA, WVG, KAG LSA |
| Schlagworte: | Unterhaltsverband, Verbandsbeiträge, Erschwernisbeiträge, Vorteilsmaßstab, Flächenmaßstab |
| Stichwort: | Vorteilsmaßstab |
| Leitsatz: | Falls in einer Satzung eines Unterhaltungsverbandes die Erhebung von Erschwernisbeiträgen i.S.d. § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA 1998 angeordnet ist, steht das tatsächliche Unterlassen der Erhebung dieser Erschwernisbeiträge einer uneingeschränkten Erhebung von (allgemeinen) Beiträgen i.S.d. § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA nach einem Flächenmaßstab entgegen. Auf Grund des § 105 Abs. 1 HS 2 WG LSA findet die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG Anwendung, wonach in der Satzung des Unterhaltungsverbandes mindestens Bestimmungen über Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten sein müssen. Dazu ist es - im zeitlichen Geltungsbereich des WG LSA 1998 - ausreichend, wenn in der Satzung der Flächenmaßstab des § 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA 1998 aufgenommen wird. Das KAG LSA findet nicht gem. § 1 Abs. 2 KAG LSA auf Verbandsbeiträge nach § 105 Abs. 2 WG LSA Anwendung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 286/06 | |
| Rechtsgebiete: | WVG, LWG NRW, KAG NRW |
| Schlagworte: | Abgaben, Verbandslasten, Beiträge, Vorteilsmaßstab, Wasserverband, kommunale Wasserversorgung, Wasserfehlbedarf, Verbundnetz, Mitglieder, Drittversorger, Wasserbeschaffungsverbände, Nutznießer, Wasserverkaufsmenge, Endverbraucher |
| Stichwort: | Vorteilsmaßstab |
| Leitsatz: | Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.05 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-WG, WVG |
| Schlagworte: | Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab |
| Stichwort: | Vorteilsmaßstab |
| Leitsatz: | 1. § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Das gilt nicht nur für die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen. 2. Der landesgesetzlich vorgesehene Flächenmaßstab steht nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 WVG, weil die Bestimmungen des Wassergesetzes gemäß § 80 VWG auf Verbände i.S.d. § 104 WG LSA nur anzuwenden sind, soweit § 105 Abs. 1 Satz 2 WVG dies anordnet oder zulässt. 3. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach einem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Flächenmaßstabs von der Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers gleichermaßen dient. 4. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung aller Grundstücksflächen beruht auf der Erfahrung dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Waldflächen im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Flächen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes vorzunehmen oder zuzulassen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 310/01 | |
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