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Vorteilsgerechtigkeit im Verhältnis der Anlieger zur Allgemeinheit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 11.05 vom 02.09.2005

Rechtsgebiete:VwGO, KAG
Schlagworte:Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz bei Abgabenbescheiden, Prüfungstiefe, Prozessuale Feststellungslast (hier - zu Lasten der Behörde), wenn bei summarischer Prüfung bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen offen bleiben müssen (hier - Frage der Rechtmäßigkeit der Ersätzung einer für den Beitragspflichtigen günstigeren Satzung durch eine neue Satzung unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes), Straßenausbaubeiträge, Aufwandsanteil der Gemeinde bei Hauptverkehrsstraßen hinsichtlich der verschiedenen Teileinrichtungen, Frage der Anwendung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit auch auf den in der Satzung für die Teileinrichtungen jeweils (allgemein) bestimmten Anliegeranteil, Vorteilsgerechtigkeit im Verhältnis der Anlieger zur Allgemeinheit, Spielraum der Gemeinde bei der Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils, Erfahrungswerte von Mustersatzungen, etwaige Rechtswidrigkeit, weil der in der Satzung festgelegte Anliegeranteil zu niedrig ist, etwaiger Wegfall des Vertrauensschutzes der Anlieger in einem solchen Fall, weil Straßenausbaubeiträge grundsätzlich (in der gebotenen Höhe) erhoben werden sollen, Ersetzung der Satzungsbestimmungen zur Höhe des Anliegeranteils durch rückwirkende Einzelsatzung mit höheren Anteilen, Zulässigkeit einer Typisierung und Pauschalierung auch in Bezug auf die satzungsmäßige Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils (Abgrenzung zum Grundsatz der regionalen Teilbarkeit), Vertrauensschutz des Bürgers auf eine typisierende Festlegung des Anliegeranteils auch in atypischen Fällen
Stichwort:Vorteilsgerechtigkeit im Verhältnis der Anlieger zur Allgemeinheit
Leitsatz:Werden durch rückwirkende (Einzel-) Satzungen die für die Bemessung der Straßenausbaubeiträge maßgeblichen Anliegeranteile einer früher erlassenen (formell ungültigen) Ausbaubeitragssatzung erhöht, obliegt es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der beitragsberechtigten Behörde (unter dem Gesichtspunkt des Schlechterstellungsverbotes) darzutun, dass die als zu niedrig ersetzten Sätze der Anliegeranteile rechtswidrig waren; muss die betreffende Frage bei summarischer Prüfung offen bleiben, geht das im betreffenden Verfahren zu Lasten der Behörde
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 11.05




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