JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorteilsannahme
| Rechtsgebiete: | BGB, TVöD |
| Schlagworte: | Kündigung, Vorteilsannahme, Kündigungserklärungsfrist |
| Stichwort: | Vorteilsannahme |
| Leitsatz: | 1. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beim Personalrat die erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der 2-Wochen-Frist das nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sodann durchzuführende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, auch wenn das Mitbestimmungsverfahren bei Ablauf der Frist noch nicht abgeschlossen ist. 2. Die Ausschlussfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Bei der vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. 3. Der wiederholte Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gemäß § 10 BAT bzw. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendungen eine Amtspflichtverletzung bewirken oder entgelten sollen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 272/08 | |
| Rechtsgebiete: | LDO M-V, LBG M-V, StGB |
| Schlagworte: | Vorläufige Dienstenthebung, Vorteilsannahme, Ehrenbeamter |
| Stichwort: | Vorteilsannahme |
| Leitsatz: | Ein für eine vorläufige Dienstenthebung ausreichender Verdacht ist jedenfalls in der Regel dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt. Ein kommunaler Ehrenbeamter, der Straftaten nach § 331 Abs. 1 StGB begeht, ist in der Regel gemäß § 11 LDO M-V aus dem Dienst zu entfernen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 10 L 130/02 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Unrechtsvereinbarung, |
| Stichwort: | Vorteilsannahme |
| Leitsatz: | Die den Kern der Bestechungstatbestände a.F. bildende Unrechtsvereinbarung erfordert, dass erkennbar der gewährte Vorteil oder die Gefälligkeit in einem Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zu der Diensthandlung steht. Der Vorteil muss also der Amtsperson aufgrund einer "vertragsmäßigen" Willensübereinstimmung beider Teile "als Gegenleistung" für die Diensthandlung zufließen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 1238/00 | |
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