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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11163/08.OVG vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:KAG, LWG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, einmaliger Beitrag, Beitragsanspruch, Festsetzung, Beitragspflicht, Anschluss, Anschlussmöglichkeit, Vorteil, Vorausleistung, Abwasser, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Regenwasser, Planung, Einschätzungsspielraum, Entwässerungsplanung, Planungsleitsatz, Niederschlagswasserkanal, Erforderlichkeit, Notwendigkeit, Versickerung, Verwertung, Ableitung
Stichwort:Vorteil
Leitsatz:Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Bei der Planung eines Niederschlagswasserkanals hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit einer Abwasseranlage.

Die Frage, ob wenigstens ein Grundstück zur ordnungsgemäßen Beseitigung des dort anfallenden Oberflächenwassers auf einen solchen Kanal angewiesen ist, muss auch unter Einbeziehung der vorhandenen Verwertungs-, Versickerungs- bzw. Ableitungsmöglichkeiten beantwortet werden (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LWG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG). Dabei sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zulässige und zukünftig mögliche Nutzungsänderungen der Grundstücke.

Darüber hinaus besteht im Rahmen der Planung nur insoweit Veranlassung, vorhandene Verwertungs-, Versickerungs- bzw. Ableitungsmöglichkeiten der Grundstücke im Einzelnen aufzuklären, als konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11163/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10098/09.OVG vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:GemO
Schlagworte:Ausschließungsgrund, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Vorteil, Nachteil, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeitskriterium, Sonderinteresse, Gruppeninteresse, Beratungsgegenstand, Entscheidungsgegenstand, Pachtvertrag, Pacht, Jagdpacht, Jagdpächter, Jagdrecht, Grundstücksnutzung
Stichwort:Vorteil
Leitsatz:1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich.

2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10098/09.OVG

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 D 160/08 vom 13.05.2009

Rechtsgebiete:SächsKAG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Anschlusszwang, Vorteil, Kleinkläranlage, Abwasserbeseitigungskonzept, Anschlussmöglichkeit
Stichwort:Vorteil
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 D 160/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11160/08.OVG vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:KAG, LWG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, einmaliger Beitrag, Beitragsanspruch, Festsetzung, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Anschluss, Anschlussmöglichkeit, Vorteil, Vorausleistung, Abwasser, Abwasserbegriff, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Regenwasser, Niederschlagswasserkanal, Erforderlichkeit, Notwendigkeit, Versickerung, Verwertung, Fortleiten, Sammeln zum Fortleiten, Abwasserbeseitigungspflicht, Benutzungsrecht
Stichwort:Vorteil
Leitsatz:Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11160/08.OVG


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