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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 463/04 vom 05.01.2005

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Geldwäsche, Feststellungen, Vortat, Verstoß gegen das BtM-Gesetz, Beihilfe, Feststellungen
Stichwort:Vortat
Leitsatz:1. Für die Strafbarkeit nach § 261 StGB muss der Tatrichter konkrete Umstände feststellen, aus denen sich in grpben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch den Angeklagten eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt.

2. Voraussetzung für eine Beihilfe im Rahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, dass ein konkretes Geschäft des Haupttäters zumindest "angebahnt" sein oder "laufen" muss.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 463/04




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