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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 3005/03 vom 05.03.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, Gesetz über den Bundesgrenzschutz
Schlagworte:Asylstreitverfahren, Auslandsvertretung, Freiheitsentziehung, Pass, Passersatz, Vorsprache
Stichwort:Vorsprache
Leitsatz:1. Bei dem Streit um die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung handelt es sich, wenn sie sich gegen einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss richtet, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung zur "Vorsprache zwecks Passbeschaffung" ist für den angestrebten Zweck untauglich und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.

3. Für die Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung kann je nach der erforderlichen Zeitdauer eine richterliche Entscheidung erforderlich sein.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 UZ 3005/03




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