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Vorsitz des Jugendschöffengerichts

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 1830/05 vom 27.10.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GVG, JGG
Schlagworte:Geschäftsverteilungsplan eines Amtsgerichts, Rechtsschutz eines Richters, einstweilige Anordnung, Vorsitz des Jugendschöffengerichts, Umsetzung, Grundsatz der Bestenauslese, Richteröffentlichkeit der Präsidiumssitzung, Verschwiegenheitspflicht der Präsidiumsmitglieder, Rechtsstaatsprinzip, Persönlichkeitsrechte der Richter, organisatorisches Ermessen, Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, Willkürverbot
Stichwort:Vorsitz des Jugendschöffengerichts
Leitsatz:Die aus Art. 33 Abs. 2 GG herrührende Pflicht des Dienstherrn, Ernennungen und Maßnahmen der Personalauswahl, die einer Ernennung gleichkommen oder eine Ernennung vorbereiten, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt nicht für die Auswahl unter mehreren Richtern bei der Übertragung richterlicher Dienstgeschäfte durch das Präsidium eines Gerichts.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 1830/05




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