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LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 18/05 vom 06.06.2005

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einigungsstelle, Vorsitz, Zuständigkeit, Gesamtbetriebsrat
Stichwort:Vorsitz
Leitsatz:Sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens nach § 98 ArbGG Tatsachen streitig, die über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats des örtlichen Betriebsrats entscheiden, so ist die Tatsachenklärung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung in der Einigungsstelle vorzunehmen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 18/05




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