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Vorschubleisten der Unsittlichkeit durch die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden beim Betrieb einer Gaststätte in einem Bordell

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 2.09 vom 23.03.2009

Rechtsgebiete:GaststättenG, GG
Schlagworte:Vorschubleisten der Unsittlichkeit durch die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden beim Betrieb einer Gaststätte in einem Bordell
Stichwort:Vorschubleisten der Unsittlichkeit durch die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden beim Betrieb einer Gaststätte in einem Bordell
Leitsatz:Wer in einem Bordell eine Gaststätte betreibt und dort die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden ermöglicht, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 2.09




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