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vorschriftsmäßige Besetzung des Senats

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BSG – Urteil, B 9/9a SB 3/06 R vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:SGG, GG, SGB IX, SchwbAwV, RdFunkGebStVtr HA, RdFunkGebBefrV HA
Schlagworte:Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten - Garantie des gesetzlichen Richters -Entscheidungskompetenz - Ermessen - Verfahrensbeschleunigung -Rechtssachen von grundsätzliche Bedeutung - Schwerbehindertenrecht -Merkzeichen RF - landesrechtlich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Stichwort:vorschriftsmäßige Besetzung des Senats
Leitsatz:1. Der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter eines Senats des Landessozialgerichts hat, wenn ihm Einverständniserklärungen der Beteiligten vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von der durch § 155 Abs 3 und Abs 4 SGG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, allein zu entscheiden, oder ob es aus sachlichen Gründen bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat verbleibt. Bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter in der Regel ermessens- und damit verfahrensfehlerhaft.

2. Zu den landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF").
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a SB 3/06 R




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