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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 228/03 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO, ZPO, GG
Schlagworte:Besetzung, vorschriftsmäßige, Einzelrichter, Übertragung : Einzelrichter, Geschäftsverteilungsplan, Rügeverzicht, Rechtsanwendung, unrichtige, Willkür, Manipulation, Beweggrund, subjektiver, Kriterium, objektives, Richter, gesetzlicher, Urteilsbegründung, fehlende, Begründungsmangel
Stichwort:vorschriftsmäßige
Leitsatz:1. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Richterbank ist nicht verzichtbar.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

3. Für die Übertragung auf den Einzelrichter reicht es aus, dass der Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers die Kriterien bestimmt, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers zuständig werden.

4. Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Begründung ganz unterblieben ist oder die beigefügten Gründe, dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr genügen, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln.

Davon kann erst ausgegangen werden, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 228/03



BVERWG – Beschluss, BVerwG 5 B 105.00 vom 13.06.2001

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters, Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts bei Schlaf eines Richters, Schlaf eines Richters während der mündlichen Verhandlung.
Stichwort:vorschriftsmäßige
Leitsatz:Wer sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, muss konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 B 105.00


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