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Vorruhestandsgeld

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 11 AL 32/07 R vom 18.12.2008

Rechtsgebiete:SGB III, EGFreizügAbk CHE, EWGV 1408/71, GG, SGG
Schlagworte:Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente - Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - keine Verletzung internationalen Rechts und Verfassungsrechts - Revisibilität
Stichwort:Vorruhestandsgeld
Leitsatz:Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Volltext: BSG - Urteil, B 11 AL 32/07 R



BAG – Urteil, 9 AZR 985/07 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:EG, GG, AGG, AltTZG, BGB, SGB VI, SGB IX, TVG, VRG, ZPO, Vorruhestand-TV/FST
Schlagworte:Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand
Stichwort:Vorruhestandsgeld
Leitsatz:Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld "mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann". Diese Regelung verstößt für Handlungen, die bei Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren, gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung vom 23. April 2004.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 985/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 765/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:Ü-Vers-TV-Lotsen, ZPO, SGB VI
Schlagworte:Übergangsversorgung, Fluglotsen, Vorruhestandsgeld
Stichwort:Vorruhestandsgeld
Leitsatz:Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden- für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -)

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet.

Die Beklagte hat das dem Klägers seit Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende Übergangsgeld auf den Betrag gekürzt, den sie als fiktive Betriebsrente zahlen müsste, wenn der Kläger seit diesem Zeitpunkt Altersrente beziehen könnte Der Kläger habe die Rentenversicherungsfreiheit des Übergangsgeld zu verantworten.

Klage des Klägers auf Zahlung der ungekürzten Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres stattgegeben.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 18 Sa 765/08

HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 1054/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VI
Schlagworte:Schadenersatz, Übergangsversorgung Fluglotsen, Vorruhestandsgeld
Stichwort:Vorruhestandsgeld
Leitsatz:Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden - für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -).

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet. Dies steht in Widerspruch zu den Informationen, mit denen die Beklagte für eine Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis warb und eine der Beamtenpension gleichwertige Altersversorgung in Aussicht stellte.Kläger hat Schadensersatz wegen der künftig geringeren Rente aus der gesetzl. Rentenversicherung verlangt.

Schadensersatzanspruch verneint, da der Kläger als Schadensausgleich die fiktiven Arbeitgeberbeiträge auf das ihm gezahlte Übergangsgeld zum Ausgleich einer künftig geringeren Rente (in welchem Umfang?) verlangte.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 18 Sa 1054/07


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