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Vorrang Mahnverfahren vor Zahlungsklage

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LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 9 Ta 9/09 vom 23.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Mutwillige Klage, Vorrang Mahnverfahren vor Zahlungsklage, Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Stichwort:Vorrang Mahnverfahren vor Zahlungsklage
Leitsatz:1. Ob die Erhebung einer Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des - kostengünstigen - Mahnverfahrens mutwillig iSd § 114 ZPO ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls bei drohender Verzögerungsabsicht des Schuldners kann sogleich Zahlungsklage erhoben werden.

2. Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitigen und rechnerisch einfach zu beziffernden Zahlungsansprüchen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 9 Ta 9/09




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