JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorrang des Gesetzes
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, BGSG, BPolG, VwVG, VO über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden, VO über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
| Schlagworte: | Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beugewirkung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion, Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung, Zuständigkeitsübertragung durch Erlass, Veröffentlichungspflicht, Bundespolizei, Vorrang des Gesetzes, Selbstvollstreckung |
| Stichwort: | Vorrang des Gesetzes |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 14 VwVG bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war, andernfalls nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. 2. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldfestsetzungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 14 VwVG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.05 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, BGSG, BPolG, Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden, Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
| Schlagworte: | Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beugewirkung, faktische Vollziehung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion, Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung, Zuständigkeitsübertragung durch Erlass, Veröffentlichungspflicht, Bundespolizei, Vorrang des Gesetzes, Mandat |
| Stichwort: | Vorrang des Gesetzes |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, es sei denn, das Vollstreckungsverfahren für das angedrohte Zwangsgeld war zuvor abgeschlossen oder die Zwangsgeldandrohung ist zuvor durch eine neue, niedrigere Zwangsgeldandrohung ersetzt worden. Dann ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich. 2. Die Androhung eines Zwangsgelds nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG gehörte zu den dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 BGSG. 3. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldandrohungen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HV, HundeVO |
| Schlagworte: | Anleinpflicht, Bestimmtheitsgrundsatz, Erlaubnisdauer, gefährlicher Hund, Gleichbehandlungsgrundsatz, Hundegruppe, Hunderasse, Hundesteuer, Hund, Mitteilung, Parlamentsvorbehalt, rassespezifische Merkmale, Rassezugehörigkeit, statistische Erhebungen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vermutung, Vorrang des Gesetzes, Wesensprüfer, Wesensprüfung |
| Stichwort: | Vorrang des Gesetzes |
| Leitsatz: | § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit vermutet wird, ist durch § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt. Die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG zum Erlass von Geboten und Verboten zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere und zur Listung von Hunderassen und -gruppen, bei den wegen des Vorliegens menschen- oder tiergefährdenden Eigenschaften eine Gefährlichkeit vermutet wird, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Bestimmtheit von Rechtsnormen vereinbar. In § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG wird die Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden nicht aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen oder Gruppen oder allein aus rassespezifischen Merkmalen abgeleitet, sondern aus für die Hunderasse oder -gruppe charakteristischen gefahrbegründenden Eigenschaften, deren mögliche Ursachen (rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung) in der Bestimmung nur beispielhaft aufgeführt sind, und die auch auf der Grundlage von Erfahrungen und statistischen Erhebungen festgestellt werden können. Als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG darf eine Hunderasse oder -gruppe dann behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt. Aufgrund der Herabsenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur Gefahrenvorsorge ist der Verordnungsgeber befugt, von Hunden möglicherweise ausgehenden Gefahren in möglichst weit gehender Weise zu begegnen und zur Ausschaltung etwaiger Restrisiken strenge Maßstäbe an das Verhalten von Hunden anzulegen. Hierbei dürfen wissenschaftlich oder statistisch abschließend gesicherte Feststellungen nicht verlangt werden. Vielmehr darf der Verordnungsgeber auch bei umstrittenen oder noch ungeklärten Erkenntnislagen von der ihm durch § 71a Abs. 1 HSOG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen. Auf bloße Vermutungen, Hypothesen, vage Hinweise oder auf sonstige, nicht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Gefährdungspotential von Hunden stehende Gesichtspunkte, wie etwa die Herkunft einer Hunderasse oder ihre Akzeptanz in der Bevölkerung, kann die Vermutung der Gefährlichkeit dagegen nicht gestützt werden. Für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO gelisteten Hunderassen und ihre Kreuzungen ergeben sich zureichende Anhaltspunkte für ihre vermutliche Gefährlichkeit nicht aus fachwissenschaftlichen Erkenntnissen über das Vorliegen entsprechender rassespezifischer Merkmale oder aus Hinweisen auf eine bei den betroffenen Rassen und Gruppen betriebene züchterische Selektion besonders aggressiven Verhaltens, wohl aber aus Statistiken über Vorfälle mit Hunden dieser Rassen und ihrer Kreuzungen und aus Ergebnissen von mit diesen Hunden durchgeführten Wesensprüfungen. Die Nichtberücksichtigung anderer Hunderassen oder -gruppen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO, bei denen ebenfalls eine auffällige Häufung von Beißvorfällen festzustellen ist ( z.B. Schäferhunde, Dobermänner, Rottweiler) ist wegen der wesentlich größere Verbreitung dieser Hunde nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Dauer der Erlaubnis für die Haltung von Listenhunden und für die Haltung der gefährlichen Hunde nach § 2 Abs. 2 HundeVO nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. § 7 Satz 3, letzter Satzteil HundeVO, wonach die sachverständige Person oder Stelle der zuständigen Stelle mitteilt, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist, ist durch die gesetzliche Ermächtigung gemäß § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt. § 15 Abs. 6 HundeVO, wonach die zuständige Behörde der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mitteilt, findet seine Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 Nr. 3 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für die Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle übermitteln können. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 N 520/03 | |
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