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Vorrang des aktiven Lärmschutzes

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 69.02 vom 24.09.2003

Rechtsgebiete:VwVfG, AEG, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BauO Bln. 1958
Schlagworte:Anhalter Bahn, Planfeststellung, Änderung eines Schienenwegs, Feintrassierung, Flächenbewirtschaftung, Freihaltebelang, Vorratsplanung, Variantenauswahl, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Lärmschutzkonzept, Schallschutzwand für Hochhäuser, Kosten-Nutzen-Analyse, Sprungkosten, Erschütterungsschutz, Berliner Baunutzungsplan, Bebauungsplan, Gebietsausweisung, Funktionslosigkeit, Mischgebiet, Abwägungsgebot, Problembewältigung, Entscheidungsvorbehalt
Stichwort:Vorrang des aktiven Lärmschutzes
Leitsatz:1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.

2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 69.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 31.97 vom 15.03.2000

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abwägung, Angebot einer Eigenbeteiligung.
Stichwort:Vorrang des aktiven Lärmschutzes
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine erst im Prozeß erklärte Bereitschaft, die Kosten für eine Wanderhöhung und -verlängerung mit zu finanzieren, kann nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG führen.

2. Unter welchen Voraussetzungen eine finanzielle "Eigenbeteiligung", die von Lärmbetroffenen im Planfeststellungsverfahren angeboten wird, in die behördliche Abwägung einzustellen ist, bleibt offen.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 31.97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 31.97

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 46.97 vom 15.03.2000

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abwägung, Vorbelastung.
Stichwort:Vorrang des aktiven Lärmschutzes
Leitsatz:Leitsatz:

Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG zulässig, die weitere Erhöhung einer Lärmschutzwand mit der Begründung abzulehnen, hiermit könne die Lärmbelastung nur noch unwesentlich verringert werden. Die Planfeststellungsbehörde muß sich dabei aber auf Erwägungen stützen, die mit dem Schutzzweck der Regelung vereinbar sind. Außerdem müssen die Mehrkosten einer Wanderhöhung für den Bereich ermittelt worden sein, für den diese Aussage gültig sein soll.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 46.97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 46.97


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