JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen Zahlungsverzugs
| Rechtsgebiete: | ZPO, RPflG, ArbGG, BGB |
| Schlagworte: | Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen Zahlungsverzugs |
| Stichwort: | Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen Zahlungsverzugs |
| Leitsatz: | 1. Der Hinweis der PKH-Partei auf verschlechterte wirtschaftliche Umstände, ist in der Regel als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen. Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender (rückständiger) Beträge kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. 2. Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen, so dass sonstige unvollständigen Angaben in derartigen Fällen Auflagen i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Grundsätze gelten zwar im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend, setzen aber voraus, dass die PKH-Partei den Sozialhilfebescheid auch vorlegt. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 695/03 | |
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