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Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes

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OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 183/05 vom 21.08.2006

Rechtsgebiete:GG, PStG, türk. Personenstandsgesetz
Schlagworte:Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes
Stichwort:Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes
Leitsatz:1) Die Vornamensgebung für ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Eltern ist abgeschlossen und rechtlich bindend, wenn der von den Eltern bestimmte Name in das deutsche Geburtenbuch eingetragen wird. Die Beurkundung eines anderen Vornamens in der später erfolgten Eintragung in das türkische Personenstandsregister bleibt für die Beurteilung der Richtigkeit der Namensführung ohne Bedeutung.

2) Eine von der Eintragung im Geburtenbuch abweichende, langjährige Führung eines anderen Vornamens kann eine Berichtigung der Eintragung (§ 47 PStG) im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen, solange der Betroffene nicht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, nach türkischem Recht eine Berichtigung der Eintragung des dortigen Personenstandsregisters und eine anschließende behördliche Änderung des Vornamens zu erwirken.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 183/05




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