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Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 1 ABR 67/98 vom 08.06.1999

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen
Stichwort:Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, seine Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG), vermag kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu begründen.

Aktenzeichen: 1 ABR 67/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 08. Juni 1999
- 1 ABR 67/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 4 BV 79/97 -
Beschluß vom 21. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 17/98 -
Beschluß vom 25. August 1998
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 67/98




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