JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vornahmeklage
| Rechtsgebiete: | VwGO, HPrG, HeilprDV 1, LVwVfG |
| Schlagworte: | Heilpraktiker, Heilpraktikererlaubnis, Fachgebiet, Psychotherapie, Zielgruppe, Erwachsene, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Approbation, Eignung, Befähigung, Überprüfung, Teilbereichsüberprüfung, Verzicht, berufseröffnende Prüfung, Negativattest, Volksgesundheit, Gefahr, Gefahrenerforschung, geeignete Mittel, Aktenlage, Sachverständigengutachten, Verhältnismäßigkeit, Mitteleinsatz |
| Stichwort: | Vornahmeklage |
| Leitsatz: | Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10050/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, GG, LSA-BSZG, LSA-VwGO-AG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Alimentation, Aussetzung, Beamter, Besoldung, Feststellungsklage, Geltendmachung, zeitnahe, Klageänderung, sachdienliche, Klageänderung, sachdienliche, hilfsweise, Klagehäufung, Kürzung, Passivlegitimation, Rückwirkung, Sonderzahlung, Sonderzuwendung, Streichung, Vertrauensschutz, Weihnachtsgeld |
| Stichwort: | Vornahmeklage |
| Leitsatz: | 1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind. 2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre. 3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg. 4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. 5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 104/08 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, GG, LSA-BSZG, LSA-VwGO-AG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Alimentation, Aussetzung, Beamter, Besoldung, Feststellungsklage, Geltendmachung, zeitnahe, Klageänderung, sachdienliche, Klageänderung, sachdienliche, hilfsweise, Klagehäufung, Kürzung, Passivlegitimation, Rückwirkung, Sonderzahlung, Sonderzuwendung, Streichung, Vertrauensschutz, Weihnachtsgeld |
| Stichwort: | Vornahmeklage |
| Leitsatz: | 1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind. 2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre. 3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg. 4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. 5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 101/08 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Stichwort: | Vornahmeklage |
| Leitsatz: | 1. Ein Vollzugsplan bzw. dessen Fortschreibung sind unter zwei Gesichtspunkten gerichtlich überprüfbar: a) Der Vollzugsplan kann insgesamt mit der Behauptung angefochten werden, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden bzw. der Vollzugsplan genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. b) Der Vollzugsplan kann ferner angefochten werden, wenn und soweit er konkrete Regelungen im Einzelfall enthält. 2. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung eines Vollzugsplans erledigt sich nicht durch die Rechtshängigkeit der Klage gegen die Vollzugsplanfortschreibung. Die Fortschreibung ersetzt den Vollzugsplan nicht, sondern baut auf ihm auf und modifiziert ihn. Es handelt sich um einen identischen Streitgegenstand, über den in ein und demselben gerichtlichen Verfahren zu befinden ist. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung der im Vollzugsplan und seinen Fortschreibungen getroffenen konkreten Maßnahmen (hier: Unterbringung im geschlossenen Vollzug, Versagung von Lockerungen, Rückstufung in die Entwicklungsgruppe) entfällt nicht dadurch, dass diese Maßnahmen bereits Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren sind. Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechte und Pflichten verselbständigt sind (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 03.07.06). 4. Die Behandlungsuntersuchung erfordert nicht in jedem Fall die Mitwirkung von psychologischen Fachkräften. Vielmehr hat die Anstalt bei der Durchführung der Behandlungsuntersuchung insoweit einen Beurteilungsspielraum. 5. Zur Rüge der Verletzung des § 159 StVollzG (Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans durch eine Konferenz mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten). 6. Zu den Anforderungen an die Begründung der Missbrauchsgefahr i.S.d. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 StVollzG. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Vollz(Ws) 26/07 | |
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