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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 4 E 10/03 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GKG
Schlagworte:Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von Behördenakten, Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten, Berücksichtigung schutzwürdiger Drittbelange
Stichwort:Vorlage von Behördenakten
Leitsatz:Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 E 10/03




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