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Vorlage einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Vollmacht innerhalb der Wahlanfechtungsfrist

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 TaBV 3/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO, TVG
Schlagworte:Verfahren der Anfechtung einer Betriebsratswahl, Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG und Ergänzungstarifvertrag mit "Schiedsstellenklausel" für Streitigkeiten über die Betriebsratsstruktur, Vorlage einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Vollmacht innerhalb der Wahlanfechtungsfrist, Gebot der Tarifnormenklarheit, Justiziabilität einer Tarifnorm
Stichwort:Vorlage einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Vollmacht innerhalb der Wahlanfechtungsfrist
Leitsatz:1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe).

2. Ist eine Tarifnorm (hier: inkorporierte -unlesbare- Tarifkarte als Tarifnorm im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.b) nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien nicht justiziabel, so findet sie keine Anwendung (BAG, Urteil vom 26.04.1966-1 AZR 242/65-AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II 6 b der Gründe). Haben die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ein die Regelungslücke schließendes Verfahren verabredet, so bestimmt sich die Zuordnung von Betriebsteilen nach diesem tarifautonomen modus procedendi. Andernfalls ist auf die gesetzliche Grundlage des § 4 BetrVG zurückzugreifen.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 TaBV 3/08




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