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Vorlage an den Großen Senat

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, GS 1/08 vom 12.12.2008

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:Vorlage an den Großen Senat - grundsätzliche Bedeutung - Zulässigkeit
Stichwort:Vorlage an den Großen Senat
Leitsatz:Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig, wenn es auf die vom vorlegenden Senat gestellten Fragen für die anstehende Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren nicht ankommt, weil die auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Beantwortung der vorgelegten Fragen bestätigt werden kann.
Volltext: BSG - Urteil, GS 1/08




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