JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vorläufiger Verwaltungsakt
| Rechtsgebiete: | AO, PsychThG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Approbation, Approbation, vorläufig, Approbationsurkunde, Bedingung, Bestimmtheit, Erledigung, Erlöschen, Gesetzesvorrang, Normverwerfungskompetenz, Psychologiestudium, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Vorläufiger Bescheid, Vorläufiger Verwaltungsakt |
| Stichwort: | Vorläufiger Verwaltungsakt |
| Leitsatz: | 1. Jedenfalls im August 1999 durfte eine Approbationsbehörde einem Bewerber, der über kein abgeschlossenes Studium der Psychologie verfügte, keine "vorläufige Approbation" als Psychologischer Psychotherapeut (mehr) erteilen. 2. Eine dennoch erteilte "vorläufige Approbation", die zudem den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau bezeichnete, ist rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG zurückzunehmen. Bestreitet der Inhaber einer solchen "vorläufigen Approbation" das Erlöschen und läßt sich wegen der mangelnden Bestimmtheit der "vorläufigen Approbation" der genaue Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht sicher feststellen, so ist zur Klarstellung auch eine Rücknahme einer ggf. bereits unwirksam gewordenen "vorläufigen Approbation" zulässig. 3. Spätestens im April 2005 konnte auf den Fortbestand einer in Niedersachsen erteilten "vorläufigen Approbation" nicht mehr schutzwürdig vertraut werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LC 1/09 | |
| Rechtsgebiete: | LVwVfG, ANBest-P |
| Schlagworte: | Anteilsfinanzierung, Auflösende Bedingung, Aufrechnungserklärung, Endgültige Bewilligung, Kostenvoranschlag, Nachträgliche Prüfung, Rückwirkung, Schlussprüfung, Unwirksamkeit, Verwendungsnachweis, Vorläufiger Verwaltungsakt, Zinsforderung, Zuwendung, Zweckverfehlung |
| Stichwort: | Vorläufiger Verwaltungsakt |
| Leitsatz: | Die vorläufige Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten eines durch Anteilsfinanzierung geförderten Projekts führt nicht zwingend zur Annahme eines vorläufigen Verwaltungsakts. Wird im Zuwendungsbescheid auf Ziffer 2 Nr. 1 ANBest-P Bezug genommen, liegt vielmehr das Vorliegen einer Bewilligung unter der auflösenden Bedingung der nachträglichen Prüfung tatsächlicher Verwendungsnachweise nahe. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2810/06 | |
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