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Vorläufiger Bescheid

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 1/09 vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:AO, PsychThG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Approbation, Approbation, vorläufig, Approbationsurkunde, Bedingung, Bestimmtheit, Erledigung, Erlöschen, Gesetzesvorrang, Normverwerfungskompetenz, Psychologiestudium, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Vorläufiger Bescheid, Vorläufiger Verwaltungsakt
Stichwort:Vorläufiger Bescheid
Leitsatz:1. Jedenfalls im August 1999 durfte eine Approbationsbehörde einem Bewerber, der über kein abgeschlossenes Studium der Psychologie verfügte, keine "vorläufige Approbation" als Psychologischer Psychotherapeut (mehr) erteilen.

2. Eine dennoch erteilte "vorläufige Approbation", die zudem den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau bezeichnete, ist rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG zurückzunehmen.

Bestreitet der Inhaber einer solchen "vorläufigen Approbation" das Erlöschen und läßt sich wegen der mangelnden Bestimmtheit der "vorläufigen Approbation" der genaue Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht sicher feststellen, so ist zur Klarstellung auch eine Rücknahme einer ggf. bereits unwirksam gewordenen "vorläufigen Approbation" zulässig.

3. Spätestens im April 2005 konnte auf den Fortbestand einer in Niedersachsen erteilten "vorläufigen Approbation" nicht mehr schutzwürdig vertraut werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LC 1/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 106/08 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:HwO
Schlagworte:Beitrag, Folgebescheid, Gewerbeertrag, Grundlagenbescheid, Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Nacherhebung, Nachveranlagung, Vertrauensschutz, Vorläufiger Bescheid
Stichwort:Vorläufiger Bescheid
Leitsatz:Hat eine Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträgen bemisst, ihrer Beitragsfestsetzung erkennbar einen falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag zu Grunde gelegt, so ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LC 106/08

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 244.97 vom 19.12.1997

Rechtsgebiete:AO, KAG R-P, VwGO
Schlagworte:Vorläufiger Bescheid, Vorausleistungsbescheid, endgültiger Bescheid, Änderungsbescheid, Gebührenfestsetzung, Zahlungsaufforderung, Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines vorläufigen Bescheids trotz Bestandskraft eines späteren endgültigen Bescheids, Musterprozeß.
Stichwort:Vorläufiger Bescheid
Leitsatz:Leitsätze:

Wenn nach Maßgabe des Fachrechts ein bestandskräftiger endgültiger Gebührenbescheid einen vorausgegangenen vorläufigen Heranziehungsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos macht, ihn also als Rechtsgrund vollständig ablöst, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Klage gegen den vorläufigen Bescheid oder den Vorausleistungsbescheid.

Unter diesen Umständen vermag auch eine Musterprozeßvereinbarung zwischen den Beteiligten die Zulässigkeit einer Klage gegen den (erledigten) vorläufigen Gebührenbescheid mangels fortbestehender belastender Regelungswirkung weder in Gestalt einer Anfechtungsklage noch im Hinblick auf § 43 Abs. 2 VwGO in Gestalt einer Feststellungsklage zu begründen.

Beschluß des 8. Senats vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 244.97

I. VG Trier vom 31.10.1995 - Az.: VG 2 K 2106/93.TR
II. OVG Koblenz vom 04.09.1997 - Az.: OVG 12 A 13673/95
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 244.97


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