JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > vorläufige Zulassung
| Rechtsgebiete: | KapVO, VergVOZVS |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz |
| Stichwort: | vorläufige Zulassung |
| Leitsatz: | Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen. Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KapVO VII, LVVO, HVVO, ZZVO |
| Schlagworte: | Auffüllung, Auffüllgrenzen, Darlegungspflicht, Endgültige Zulassung, Hamburger Modell, Höhere Fachsemester, Modellstudiengang, Schwundberechnung, Schwundfaktor, Schwundkorrektur, Sonderforschungsbereich, Studienort, Vorläufige Zulassung, Wesentliche Änderung |
| Stichwort: | vorläufige Zulassung |
| Leitsatz: | Für die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unterbelegt oder überbelegt ist. "Fixpunkt" für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist vielmehr die Zahl der tatsächlich zugelassenen und aufgenommenen Studienanfänger. Vorläufig zugelassene Studierende sind dabei nicht zu berücksichtigen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 1792/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vorläufige Zulassung, Erledigung, Nachrücken, Tatsächliches Zulassungssemester, Ablauf, Kostenverteilung, Loschance |
| Stichwort: | vorläufige Zulassung |
| Leitsatz: | Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen Entscheidung eines Beteiligten beruht, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben und bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren die vom Antragsteller lediglich erreichte und hingenommene Loschance zu berücksichtigen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 82/07 | |
| Rechtsgebiete: | HSchulG, VergVOZVS, StPVVO, KapVO, HLehrVO |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, zentrales Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Anrechnung, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, erster Studiengang, zweiter Studiengang, Studiengang, zulassungsbeschränkter Studiengang, Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung, Höherstufung, Einstufung, erstes Fachsemester, höheres Fachsemester |
| Stichwort: | vorläufige Zulassung |
| Leitsatz: | Auf die festgesetzte Kapazität sind auch die Zulassungen von Studierenden anzurechnen, die in einem Fach, das ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, als ihrem zweiten Studiengang eingeschrieben sind; dies gilt allerdings nur, sofern ihr erster Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist. Zur Frage, ob ein Studierender, der im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin erhalten hat, mit Rücksicht auf Studienleistungen, die er in einem anderen Studiengang erbracht hat, in ein höheres Fachsemester eingestuft werden darf, obwohl die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin für ein höheres Fachsemester völlig anderen rechtlichen Regelungen unterliegt als die Zulassung für das erste Fachsemester. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 10151/06.OVG | |
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