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vorläufige Unterbringung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 486/07 vom 21.08.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Vorläufige Unterbringung, Sechsmonatsprüfung, Frist, verspätete Vorlage, Fortdauer, Gründe
Stichwort:vorläufige Unterbringung
Leitsatz:Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.

Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 486/07



OLG-HAMM – Beschluss, 3 OBL 86/07 (42) vom 21.08.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Vorläufige Unterbringung, Sechsmonatsprüfung, Frist, verspätete Vorlage, Fortdauer, Gründe
Stichwort:vorläufige Unterbringung
Leitsatz:Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.

Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 OBL 86/07 (42)

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 8/05 vom 13.01.2005

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:nachträgliche Sicherungsverwahrung, Gerichtsbeschluss, Urteil, Verfahren, formelle Voraussetzungen, vorläufige Unterbringung, dringende Gründe
Stichwort:vorläufige Unterbringung
Leitsatz:1. Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist im Verfahren nach § 275 a StPO nicht durch Gerichtsbeschluss sondern durch Urteil zu entscheiden.

2. Einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen.

3. Zu den dringenden Gründen für die Annahme vor, dass gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 8/05


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