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Vorläufige Amtsenthebung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, Not 29/03 vom 19.01.2004

Rechtsgebiete:BNotO
Schlagworte:Vermögensverfall, vorläufige Amtsenthebung
Stichwort:Vorläufige Amtsenthebung
Leitsatz:Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen, hinaus, dass der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Notar kann die Interessen der Rechtssuchenden aber auch durch die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden, wenn zwar schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht feststellbar sind, er es aber immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Nichtregulierung berechtigter Forderungen kommen lässt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, Not 29/03



OLG-CELLE – Beschluss, Not 23/03 vom 15.12.2003

Rechtsgebiete:BNotO
Schlagworte:vorläufige Amtsenthebung
Stichwort:Vorläufige Amtsenthebung
Leitsatz:Die vorläufige Amtsenthebung ist grundsätzlich geboten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Amtsenthebung bestehen, eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden kann und nur und gerade die vorläufige Maßnahme größeren Schaden abzuwenden geeignet ist, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsenthebung ihre Wirkung zeitigt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, Not 23/03

OLG-CELLE – Beschluss, Not 6/03 vom 26.05.2003

Rechtsgebiete:BNotO
Schlagworte:Vorläufige Amtsenthebung
Stichwort:Vorläufige Amtsenthebung
Leitsatz:1. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars, wenn erhebliche Zahlungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Hierbei reicht es aus, wenn über eine geraume Zeit hinweg eine nicht unbedeutende Anzahl von - möglicherweise auch geringeren - Ansprüchen gegen den Notar geltend gemacht werden, ohne dass der Notar diese zeitnah erfüllt.

2. Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, wenn er seine Gläubiger zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Zu der nötigen Zuverlässigkeit und Stringenz bei der Organisation seiner Wirtschaftsführung gehört insbesondere, dass der Notar nicht nur zeitnah seinen Zahlungsverpflichtungen, sondern auch anderen Verpflichtungen nachkommt. Hierzu gehört die gebotene Mitwirkung bei Anfragen der Aufsichtsbehörden zu seinen Vermögensverhältnissen ebenso wie die umgehende Erteilung von Auskünften auf Anfrage der Urkundsbeteiligten.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, Not 6/03


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