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vorl. Rechtsschutz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 128/05 vom 20.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausweisung, Vorl. Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Betretenserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Hassprediger
Stichwort:vorl. Rechtsschutz
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Ausweisung entfällt nicht schon deshalb, weil sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung vorübergehend im Ausland aufhält. Die Sperrwirkung der Ausweisung steht der Wiedereinreise in einem solchen Fall nämlich nicht entgegen, wenn sich die Ausweisung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2. Zu den Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenhtG und der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG im Fall eines sog. Hasspredigers.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 128/05



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 119/05 vom 20.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Ausweisung, Vorl. Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Betretenserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Hassprediger
Stichwort:vorl. Rechtsschutz
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Ausweisung entfällt nicht schon deshalb, weil sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung vorübergehend im Ausland aufhält. Die Sperrwirkung der Ausweisung steht der Wiedereinreise in einem solchen Fall nämlich nicht entgegen, wenn sich die Ausweisung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2. Zu den Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenhtG und der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG im Fall eines sog. Hasspredigers.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 119/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 541/04 vom 18.01.2005

Rechtsgebiete:SGG, VwGO
Schlagworte:Asylbewerberleistungsrecht, Einstweilige Anordnung, Grundsicherung, Rechtsänderung, Sozialgerichtsbarkeit, Sozialhilfe, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit, vorl. Rechtsschutz
Stichwort:vorl. Rechtsschutz
Leitsatz:In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte seit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes und dem Inkrafttreten der Neuregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII, ferner der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Übertragung des Rechtsschutzes in diesen Rechtsgebieten auf die Sozialgerichte - jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2005 - nicht mehr befugt, in diesen Rechtsgebieten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit sind nunmehr die Sozialgerichte zuständig. Das gilt in der Regel auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bereits vor dem 01.01.2005 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesen sind und mangels Übergangsvorschriften zur Änderung des Rechtswegs dort anhängig geblieben sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 541/04


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