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Vorklinische Medizin

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 MM 2697/06.W6 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:KapVO
Schlagworte:Dienstleistungsabzug, Klinisch-praktische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin, Lehraufträge, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, NC-Verfahren, Schwundberechnung, Studium, vakante Stellen, Vorklinische Medizin, Zulassung
Stichwort:Vorklinische Medizin
Leitsatz:Lehraufträge sind nach § 10 Satz 2 KapVO nicht anzurechnen, wenn sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet werden.

Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, sind kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es ist aber grundsätzlich Sache der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden.

Zur Ermittlung des Dienstleistungsabzugs darf in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde gelegt werden.

Zur Ermittlung des Schwundes im vorklinischen Studienabschnitt sind keine getrennten Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen.

Der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell sind grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen. Für ein bestimmtes Anfangssemester ist auch dann grundsätzlich die tatsächliche Studienanfängerzahl in die Berechnung einzustellen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird.

Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist aber erforderlich, wenn sog. "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1]).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 2697/06.W6



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 10132/05.OVG vom 11.03.2005

Rechtsgebiete:UG, HochSchG, KapVO, HLehrVO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Lehrverpflichtung, Lehraufgaben, Lehrauftrag, Lehrauftragsstunde, Lehrveranstaltung, Lehre, Lehrleistungen, Lehreinheit, vorklinische Medizin, klinische Medizin, Titellehre, Privatdozent, außerplanmäßiger Professor, Honorarprofessor, Habilitation, Habilitierter, Lehrbefugnis, venia legendi, nebenberuflicher Wissenschaftler, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Studiengang, Dienstleistung
Stichwort:Vorklinische Medizin
Leitsatz:Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 10132/05.OVG


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