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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 3.98 vom 12.08.1999

Rechtsgebiete:GG, VwVfG
Schlagworte:Trinkwasserversorgung, Wassergewinnungsanlage, Planfeststellung, Vorkehrungen, Selbstverwaltungsbefugnis, gemeindliche.
Stichwort:Vorkehrungen
Leitsatz:Leitsätze:

"Recht eines anderen" im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist jede Rechtsposition eines Betroffenen, welche diesem bei Vorhersehbarkeit der nachteiligen Wirkungen des Vorhabens einen Anspruch auf Vorkehrungen nach § 2074 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittelt hätte.

Die Gemeinden können als Träger öffentlicher Interessen zugleich Träger eigener Rechte sein.

Die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis vermittelt ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen.

Einer Gemeinde kann ein Anspruch auf Vorkehrungen zustehen, wenn sie zum Schutz einer gemeindlichen Trinkwasserversorgungsanlage erforderlich sind.

Urteil des 4. Senats vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 -

I. VG Stuttgart vom 18.09.1996 - Az.: VG 8 K 1345/94 -
II. VGH Mannheim vom 20.03.1997 - Az.: VGH 8 S 3188/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 3.98




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