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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11596/05.OVG vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:BauGB, GemO, VwVfG
Schlagworte:Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtsausübung, Ausübung, Frist, Zweimonatsfrist, Bescheid, Ausschlussfrist, Grundstückskäufer, Grundstück, Käufer, Recht, Rechtsbetroffenheit, Rechtsverletzung, Unzuständigkeit, sachliche Unzuständigkeit, Eilentscheidung, Eilentscheidungsrecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Dringlichkeit, Eilbedürftigkeit, Nachteil, Heilung, Genehmigung, Bestätigung, Zustimmung
Stichwort:Vorkaufsrechtsausübung
Leitsatz:1. Bei der Anwendung von § 48 GemO ist streng zu prüfen, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil für die Gemeinde besteht (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz AS 20, 349 ff.).

2. Beschließt der Bürgermeister im Wege des § 48 GemO im Einvernehmen mit den Beigeordneten, das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem BauGB auszuüben, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Eilentscheidungsrechts gegeben sind, so betrifft dieser Mangel die sachliche Zuständigkeit und macht die Vorkaufsrechtsausübung auch dem Grundstückskäufer gegenüber rechtswidrig.

3. Der Gemeinderat kann eine solchermaßen rechtswidrige Vorkaufsrechtsausübung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mit heilender Wirkung genehmigen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11596/05.OVG




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