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Vorkaufsrecht

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 382/06 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:KostO, ZVG
Schlagworte:Geschäftswert bei Eintragung des Erstehens im Grundbuch, keine Erhöhung des Meistgebots um den festgesetzten Ersatzwert eines bestehen bleibenden Erbbaurechts
Stichwort:Vorkaufsrecht
Leitsatz:1. Der Geschäftswert für die Eintragung des Erstehens als Eigentümer im Grundbuch bemisst sich nach dem Meistgebot, wenn dieses höher als der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert ist.

2. Der nach § 51 Abs. 2 ZVG festgesetzte Ersatzwert für ein bestehen bleibendes Erbbaurecht ist dem Meistgebot nicht hinzuzurechnen, da der Wert des nicht ablösbaren Erbbaurechts den Verkehrswert des Grundstücks nicht erhöht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 382/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 31/08 vom 30.03.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BGB, AEG, GemO
Schlagworte:Vorkaufsrecht, Ausübung, Zuständigkeit, Gemeinderat, Beschließender Ausschuss, Oberbürgermeister, Fachplanungsprivileg, Bahngelände, Bebauungsplan, Freihalteplanung, Verkehrspolitik, Verknüpfung Straße / Schiene, Vorkaufsfall, Dritter, Konzerntochter, Wohl der Allgemeinheit
Stichwort:Vorkaufsrecht
Leitsatz:Bestimmt sich die innergemeindliche Zuständigkeit für eine Beschlussfassung nach Wertgrenzen, so steht dem jeweiligen Organ bzw. Organteil eine Einschätzungsprärogative zu.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 31/08

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 5 W (Lw) 9/08 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:GrdstVG, RSG, LwVG, AGGrdstVG, LwG, KostO
Stichwort:Vorkaufsrecht
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 5 W (Lw) 9/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 15.07 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, VwVfG
Schlagworte:Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch eine einseitige Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags, Umfassende Gesamtwürdigung als Kriterium zur Beruteilung einer Vereinbarkeit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, Vereinbarkeit eines Folgekostenvertrags mit § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Falle einer Verursachung des Bedarfs für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung, Gesamtkonzeption einer Gemeinde als Beleg für eine städtebauliche Maßnahme als Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete, Voraussetzungen für die Einstufung einer städtebaulichen Maßnahme als Folge eines geplanten Vorhabens, Vereinbarkeit eines gemeindlichen Gesamtkonzepts mit den gesetzlichen Anforderungen
Stichwort:Vorkaufsrecht
Leitsatz:1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags nicht allein deshalb entgegen, weil die Leistung der Gemeinde nicht mehr rückgängig zu machen ist; es müssen vielmehr besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (wie Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <174>). Derartige Umstände können auch darin bestehen, dass der Betroffene einen ihm zunächst entstandenen Vermögensnachteil auf den Erwerber des Grundstücks vertraglich abgewälzt hat.

2. Ob das Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach einer umfassenden Würdigung eines städtebaulichen Vertrags mit allen seinen Bestandteilen beurteilt werden; ohne eine derartige Gesamtbetrachtung kann auch nicht festgestellt werden, ob dem Vertragspartner ein endgültiger Nachteil verbleibt.

3. Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete verursacht wird.

4. Auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde kann geeignet sein zu belegen, dass eine städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete ist.

Insbesondere können städtebauliche Maßnahmen als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen sein, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass durch die weitere Überplanung von bisher nicht bebaubaren Grundstücken Investitionskosten für öffentliche Einrichtungen entstehen, die sie zu tragen hätte, und sie im Hinblick auf diese Kosten abwägungsfehlerfrei von einer derartigen Überplanung absehen dürfte.

Ein derartiges Gesamtkonzept erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen kann, dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschließenden und realistischerweise verwirklichungsfähigen Bebauungspläne einen (weiteren) Bedarf an öffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen und gestaltenden Willensbildung gedeckt sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 15.07


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