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Vorhandwerkerzulage

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 1042/04 vom 18.03.2005

Rechtsgebiete:TV UmBw, TV RatArb
Schlagworte:Vorhandwerkerzulage, Lohnsicherung, Wegfall des Arbeitsplatzes
Stichwort:Vorhandwerkerzulage
Leitsatz:Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung liegt ein Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 TV UmBw vor, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Lohnsicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw auslöst.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 1042/04



LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 982/04 vom 03.12.2004

Rechtsgebiete:TV UmBw
Schlagworte:Vorhandwerkerzulage, Einkommenssicherung
Stichwort:Vorhandwerkerzulage
Leitsatz:Der Wegfall einer Vorhandwerkerstellung ist ein "Wegfall des Arbeitsplatzes" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 4 Sa 982/04

BAG – Urteil, 9 AZR 353/02 vom 24.06.2003

Rechtsgebiete:Altersteilzeitgesetz, TV ATZ, MTArb, TV LohngrV
Schlagworte:Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit
Stichwort:Vorhandwerkerzulage
Leitsatz:1. Die Vorhandwerkerzulage nach § 3 Abs. 2 TV LohngrV ist ein zum Monatsregellohn gehörender fester Bezügebestandteil. Sie ist deshalb gem. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit auch während der Freistellungsphase des Blockmodells zur Hälfte zu zahlen.

2. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart wurden.

3. Wird die Vorhandwerkerzulage vor Beginn der Freistellungsphase widerrufen, ist sie spiegelbildlich zur Arbeitsphase während der Freistellungsphase in hälftiger Höhe zu leisten.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 353/02

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1626/02 vom 10.03.2003

Rechtsgebiete:TV
Schlagworte:Neuausrichtung der Bundeswehr, Vorhandwerkerzulage, Einkommenssicherung
Stichwort:Vorhandwerkerzulage
Leitsatz:Die Anwendung des am 01.06.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der Umgestaltung der Bundeswehr setzt nach § 1 Abs. 1 voraus, dass der Arbeitsplatz "auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr" weggefallen ist. Darunter fallen auch Organisationsentscheidungen, die vor dem 01.06.2001 getroffen wurden, und die auf dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 beruhen (Auslegung der Protokollnotiz Nr. 1

Für zuvor beschlossene Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt eine Lohnsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz, wenn im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr langfristig eine Standortschließung erfolgen soll, sofern die Rationalisierungsmaßnahme davon unabhängig realisiert wird.

Entfällt der Arbeitsplatz eines Vorhandwerkers infolge der am 09.10.1999 dem Grunde nach beschlossenen Optimierung der technischen Betriebsdienste erst im Oktober 2000, findet eine Sicherung der Vorhandwerkerzulage nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz statt.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1626/02


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